Aus für Öl- und Gasheizungen?

Unser Wentzel Dr. Blog aus den Bereichen:

Hinweis: Dieser Artikel ist am 09. Mai 2023 erschienen. Der Inhalt entspricht möglicherweise nicht mehr dem aktuellen Sachstand. Aktuelle Informationen zum GEG („Heizungsgesetz“) finden Sie in unseren neueren Beiträgen

Derzeit wird über 80 % der Wärme mit fossiler Energie erzeugt. In Zahlen ausgedrückt: Von 41 Millionen Haushalten nutzt knapp jeder Zweite Erdgas und ein weiteres Viertel Heizöl.

Die Bundesregierung will dem ein Ende setzen, treibt den Umstieg auf erneuerbare Energien stetig voran und in diesem Zuge auch die Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Jetzt einigte sich das Kabinett auf den entsprechenden Gesetzesentwurf und damit auf einen konkreten Beitrag zur Einsparung fossiler Energien.

Ab 2024: keine neuen Öl- und Gasheizungen

Verbot auf Raten: Das sukzessive Aus für Öl- und Gasheizungen ist besiegelt. Bereits ab 2024 sollen keine neuen Öl- und Gasheizungen installiert, stattdessen jede neue Heizung zu 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden. So steht es im Entwurf.
Ab 2045 soll dann ein komplettes Betriebsverbot für reine Öl- und Gasheizungen folgen. Bis dahin gilt: In Bestandsgebäuden besteht keine Austauschpflicht von Gas- oder Ölheizungen, sondern es greift – wie bislang auch – die 30 Jahre-Regel. Und auch bei dem kompletten Betriebsverbot für reine Öl- und Gasheizungen gibt es Ausnahmen. So dürfen z.B. Hausbesitzer, die über 80 Jahre alt sind, trotz Verbotes eine neue Öl- oder Gasheizung einbauen. Das neue Recht greift erst, wenn das Haus durch Erbe oder Verkauf den Eigentümer wechselt – mit einer Übergangsfrist von 2 Jahren.

Öl- oder Gasheizung kaputt? Und jetzt?

Gesetzt den Fall, ab 2024 geht ein fossiles Heizungsgerät kaputt, hätten die Eigentümer wiederum eine Übergangsfrist von drei Jahren (bei Gasetagenheizungen in Mehrparteienhäusern sogar 13 Jahre). Bis dahin könnten sie weiterhin mit einem fossilen System heizen. Um für die Zukunft dann langfristig gerüstet zu sein, böte sich spätestens nach Ablauf der Übergangsfrist ein Hybridsystem an, in dem die neu eingebaute Gasheizung dann zum Beispiel mit einer Wärmepumpe kombiniert und so die Auflagen erfüllen würde.

Hybridmodell als Lösung

Alternativ können Sie sich auch – sofern möglich – an ein mit erneuerbaren Energien betriebenes Wärmenetz anschließen. Hier gelten Übergangsfristen von 10 Jahren. Die Wahl der Heizungsanlage ist Ihnen grundsätzlich freigestellt. So kommen für Eigentümer vielleicht auch Gasheizungen, die mit Biomethan befeuert werden oder Biomasseheizungen mit Holzpellets in Betracht. Welche Lösung im Einzelfall die optimale ist, erfordert eine individuelle Bestandsaufnahme. Wir empfehlen dafür, die Expertise von Energieberatern hinzuzuziehen. Werfen Sie doch mal unter www.energie-effizienz-experten.de einen Blick auf die Expertenliste der Deutschen Energie-Agentur. Unter Eingabe Ihrer Postleitzahl werden Ihnen im Umkreis von 5 km entsprechende Kontaktdaten genannt.

Staatliche Förderung

In diesem Kontext hat sich die Bundesregierung auf ein neues Förderkonzept zum erneuerbaren Heizen verständigt. Grundlage dafür ist die bestehende „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG). Geplant ist ein einheitlicher Zuschuss von 30 % für selbstgenutztes Wohneigentum sowie für private Kleinvermieter (bis zu 5 Wohneinheiten). Um neben der Grundförderung einen weiteren Anreiz für einen frühzeitigen, nicht verpflichtenden Heizungsaustausch zu schaffen, soll es zudem einen Klimabonus (zusätzlich 20 % Förderung) geben. Auch die Übererfüllung der gesetzlichen Auflagen soll bezuschusst werden (zusätzlich 10 % Förderung). Darüber hinaus sind ergänzende Kreditförderungen, die Förderung sonstiger Effizienzmaßnahmen oder steuerliche Abschreibungen möglich. Weitere Infos dazu auf: www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/Webs/BMWSB/DE/2023/04/geg-foerderkonzept.html