Wenn der Winter kommt, bedeutet das in vielen Regionen Deutschlands auch starken Schneefall. Das führt zu Verunsicherung: Wer muss die Wege sicher halten – und ab wann? Wann hafte ich bei Unfällen? Und was ist, wenn ich nicht zu Hause bin?
Welche Wege müssen geräumt werden?
Grundsätzlich gilt: Wenn es schneit oder friert, müssen die nötigen Wege auf dem Grundstück begehbar bleiben. Das heißt, dass Bewohnerinnen und Bewohner sicher von der Haustür zum Beispiel zu den Mülltonnen gehen oder das Grundstück verlassen können. Wenn ein öffentlicher Bürgersteig am Grundstück verläuft, muss mindestens ein Streifen von einem Meter begehbar sein, sodass zwei Passantinnen oder Passanten aneinander vorbeigehen können – die Bestimmungen sind bisher nicht an die Abstandsgebote während der Pandemie angepasst worden. An Hauptverkehrsstraßen muss ein Weg von 1,5 Metern frei bleiben. Führt kein öffentlicher Gehweg am Grundstück entlang, muss für die Bewohnerinnen und Bewohner eine Schneise in den Schnee geräumt werden, durch die der nächste öffentliche Gehweg erreichbar ist. Wichtig: Die Breite des freizuhaltenden Gehwegs variiert von Kommune zu Kommune!
Wer muss sich kümmern?
Im Regelfall sind die Hausbesitzerinnen und -besitzer für das sachgemäße Schneefegen verantwortlich. Wenn die Mieterinnen und Mieter für das Schneeschippen in die Pflicht genommen werden sollen, muss das im Mietvertrag klar festgelegt sein – ein Aushang oder eine Information reicht nicht. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Az. 16 U 123/87) ist auch das Gewohnheitsrecht ungültig, dass Menschen, die das Erdgeschoss bewohnen, zum Schneefegen verpflichtet sind.
Was ist, wenn ich verhindert bin?
Es gibt keine Ausnahmen von der Pflicht, den Gehweg zu räumen. Ist die verpflichtete Person verhindert, muss sie sich um Ersatz kümmern. Bei Mietshäusern ist das häufig die Hausmeisterin oder der Hausmeister – und hier dürfen die Kosten für das Schneeschippen dann über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieterinnen und Mieter umgelegt werden.
Ab wie viel Uhr müssen die Wege frei sein?
Die genaue Uhrzeit, ab der die Wege geräumt sein müssen, variiert je nach kommunalen Verordnungen. Meist bewegt sich dieser Zeitraum zwischen 7 und 21 Uhr an Werktagen, sonn- und feiertags zwischen 8 und 20 Uhr. Wichtig: Falls die zum Schneefegen verpflichtete Person allerdings weiß, dass Menschen schon vor der vorgegebenen Zeit das Grundstück betreten müssen, beispielsweise Handwerkerinnen und Handwerker oder die Müllabfuhr, muss sie auch schon früher Schnee schippen.
Was passiert, wenn ich nicht Schnee schippe?
Grundsätzlich können Verstöße, also nicht erfolgtes oder ungenügendes Schneeschieben, mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 500 Euro geahndet werden. Doch wirklich teuer wird es, wenn sich jemand verletzt. Dann kann die Versicherung die Zahlung verweigern – und Sie bleiben auf den Kosten sitzen.
Ein wichtiges Nachwort
Die hier beschriebenen Punkte sind lediglich Anstöße, dieser Artikel ersetzt keine juristische Beurteilung der individuellen Lage vor Ort. Außerdem empfiehlt es sich, in die jeweiligen Verordnungen der Gemeinden oder Kommunen zu schauen – dort sind Uhrzeiten für das Schneefegen klar geregelt.
Haben Sie Fragen zu Kaufen, Mieten und Wohnen? Die Mitarbeiterinnen und Mietarbeiter in den Wentzel Dr. HOMEs an vielen Standorten in Deutschland stehen für Sie zur Verfügung. Ob auch eine Dependance in Ihrer Nähe ist, sehen Sie in unserer Standortübersicht.