Wer noch auf eine KfW-Gebäudeförderung hoffen kann

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Für viele Menschen und Unternehmen, die Wohnungen oder Häuser bauen, war die Nachricht ein Schock: Am 24.02.2022 verkündete das Bundeswirtschaftsministerium, dass keine KfW-Fördergelder für Energieeffizienz-Häuser mehr genehmigt werden könnten. Eigentlich hätte die Förderung für Häuser nach dem KfW-55-Standard noch für alle Anträge, die bis zum 31.01. eingehen, möglich sein sollen – für noch energieeffizientere Häuser auch darüber hinaus.

Nun gab das Wirtschaftsministerium bekannt, dass einige Bauherren sich doch über eine Förderung freuen werden können: Die Bundesministerien für Wirtschaft und Klimaschutz, das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen sowie das Finanzministerium konnten sich auf ein gemeinsames Vorgehen zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) durch die KfW verständigen. Demnach sollen alle förderfähigen Altanträge, die bis zum 24.01.2022 eingegangen sind, genehmigt werden. Dabei handelt es sich um rund 24.000 Anträge. Diese werden nun von der KfW nach den bisherigen Programmkriterien geprüft.

Neuausrichtung der Gebäudeförderung

Für die Zukunft soll die Gebäudeförderung neu ausgerichtet werden. Das sieht der Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung vor. Darin heißt es: „Im Rahmen des Klimaschutzsofortprogramms führen wir 2022 nach dem Auslaufen der Neubauförderung für den KfW-Effizienzhausstandard 55 ein Förderprogramm für den Wohnungsneubau ein, das insbesondere die Treibhausgas-Emissionen (THG-Emissionen) pro Quadratmeter Wohnfläche fokussiert und ändern das Gebäudeenergiegesetz (GEG) wie folgt: Zum 1. Januar 2025 soll jede neu eingebaute Heizung auf der Basis von 65 Prozent erneuerbarer Energien betrieben werden; zum 1. Januar 2024 werden für wesentliche Ausbauten, Umbauten und Erweiterungen von Bestandsgebäuden im GEG die Standards so angepasst, dass die auszutauschenden Teile dem EH 70 entsprechen; im GEG werden die Neubau-Standards zum 1. Januar 2025 an den KfW-EH 40 angeglichen. Daneben können im Rahmen der Innovationsklausel gleichwertige, dem Ziel der THG-Emissionsreduzierung folgende Maßnahmen eingesetzt werden.“

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