Verabschiedet! Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) & seine Neuerungen

Unser Wentzel Dr. Blog aus den Bereichen:

Nach langer Diskussion und einigen Modifizierungen hat der Bundestag am 08. September 2023 das neue Gebäudeenergiegesetz verabschiedet mit dem Ziel, den Umstieg auf klimafreundliches Heizen zu beschleunigen und die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu reduzieren. Stichwort: Klimaneutralität 2045. Derzeit werden immer noch etwa drei Viertel der Heizsysteme in Deutschland mit fossilen Brennstoffen wie Gas oder Öl betrieben.

Was bedeutet das GEG für Eigentümer, Bauherren und Mieter?

Wir möchten Sie über die wichtigsten Neuerungen informieren.

Für Neubauten

Das GEG macht zur Auflage, dass ab dem 1. Januar 2024 (Zeitpunkt der Bauantragsstellung) in Neubauten innerhalb von Neubaugebieten Heizsysteme eingebaut werden müssen, die auf mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien basieren.

Für Bestandsgebäude

Für bestehende Gebäude oder Neubauten innerhalb einer Baulücke gelten Übergangsfristen. In Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern wird der Einbau von Heizungen mit 65 % erneuerbaren Energien ab dem 30. Juni 2026 verbindlich, für Städte mit weniger als 100.000 Einwohnern genau zwei Jahre später.
Bis zum Ablauf dieser Fristen müssen die Kommunen auch festlegen, wo in den kommenden Jahren Wärmenetze oder klimaneutrale Gasnetze ausgebaut werden sollen. Ein Gesetz zur Wärmeplanung mit bundesweit einheitlichen Vorgaben, welches am 1. Januar 2024 zeitgleich mit dem Gebäudeenergiegesetz in Kraft treten soll, dient dazu, diesen Prozess forcieren.

Achtung! Beide vorangegangenen Punkte beziehen sich auf den Einbau von neuen Heizungen.

Was passiert mit bestehenden Heizsystemen?

Das GEG ermöglicht die weitere Nutzung bestehender Heizsysteme. Das heißt:

Defekte Gas- oder Ölheizungen können repariert werden. Im Fall einer irreparablen Störung, einer sogenannten Heizungshavarie, greifen pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen. In Ausnahmefällen (z.B. in Einzelfällen unzumutbarer Härte) können Eigentümer von der Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien entbunden werden.

Wurden die Gas- oder Ölheizungen vor 2024 eingebaut, ist Stichtag der 31. Dezember 2044. Bis dahin können diese weiterhin mit fossiler Energie betrieben werden. Unverändert bleibt in bestimmten Fällen die Pflicht zum Austausch von Öl- und Gasheizungen, die älter als 30 Jahre sind (§72 und §73 GEG).

Geschwindigkeitsbonus nicht vergessen!

Bis 2028 gibt es für die nachhaltige Umrüstung von Heizsystemen einen Geschwindigkeitsbonus von 20 % als Anreiz für ein frühzeitiges Umsatteln auf klimafreundliche Heizungsanlagen und zusätzlich zur Grundförderung der Bundesförderung für effiziente Gebäude. Nach 2028 reduziert sich die Höhe des Bonus alle zwei Jahre um 3 Prozent.

Optionen für klimafreundliches Heizen

Die neuen Regelungen des GEG sind technologieoffen gestaltet, so dass jeder individuell entscheiden kann, welche nachhaltige Lösung im Einzelfall die Beste ist. Folgende Möglichkeiten stehen zur Auswahl:

  • Anschluss an ein Fern- oder Gebäudewärmenetz
  • Elektrische Wärmepumpe
    • empfiehlt sich vor allem für Ein- und Zweifamilienhäuser
  • Stromdirektheizung
    • empfiehlt sich in gut gedämmten Gebäuden mit geringem Heizbedarf
  • Wärmepumpen- oder Solarthermie-Hybridheizung
    • dabei ist die 65 % Vorgabe an erneuerbaren Energien zu beachten
  • Heizung auf Basis von Solarthermie
    • vorausgesetzt der Wärmebedarf des Gebäudes wird zu 100 % damit gedeckt
  • Gasheizung
    • mit nachweislich mindestens 65 % erneuerbaren Gasen wie Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff
    • hier gilt folgende Sonderregelung: Können Gasheizungen auf 100 % Wasserstoff umgerüstet werden, dürfen sie auch nach 2026 bzw. 2028 eingebaut und zunächst noch mit fossilem Erdgas betrieben werden. Voraussetzung: Ein Fahrplan zur Umrüstung des örtlichen Gasnetzes auf Wasserstoff liegt vor.

In diesem Kontext kommt der kommunalen Wärmeplanung eine zentrale Rolle zu. Sie ist in der Pflicht über aktuelle und zukünftige Wärmeversorgungsoptionen in ihrer Gemeinde zu informieren und so Eigentümern und Unternehmen bei einer fundierten und zielgerichteten Entscheidungsfindung zu helfen.

Neue Gas- oder Ölheizungen nach 2024 möglich?

Auch nach dem Jahresbeginn 2024 können neue Gas- oder Ölheizungen eingebaut werden, vorausgesetzt die Fristen für die kommunale Wärmeplanung werden eingehalten (30.06.2026 in Kommunen ab 100.000 Einwohnern, 30.06.2028 in Kommunen bis zu 100.000 Einwohnern) und es wird ein Energieexperte konsultiert. Denn Eigentümer müssen vorab die Beratung durch eine fachkundige Person nachweisen. Warum? Das Gespräch soll sicherstellen, dass Eigentümer sich der wirtschaftlichen Risiken aufgrund steigender CO2-Preise bewusst sind.

Hinzu kommt, dass diese Heizsysteme ab dem Jahr 2029 einen steigenden Anteil an erneuerbaren Energien wie Biogas oder Wasserstoff belegen müssen:
Im Jahr 2029: mindestens 15 Prozent erneuerbare Energien
Im Jahr 2035: mindestens 30 Prozent erneuerbare Energien
Im Jahr 2040: mindestens 60 Prozent erneuerbare Energien
Im Jahr 2045: 100 Prozent erneuerbare Energien

Gibt es Fördermöglichkeiten?

Wie bereits erwähnt gibt es für alle selbstnutzenden Eigentümer bis 2028 einen Geschwindigkeitsbonus von 20 % als Anreiz für ein frühzeitiges Umsatteln auf klimafreundliche Heizungsanlagen, zusätzlich zur Grundförderung der Bundesförderung für effiziente Gebäude. Letztere beträgt 30 % für alle Wohn- und Nichtwohngebäude. Ein weiterer Bonus von 30 % für selbstnutzende Eigentümer ist einkommensabhängig (maximales zu versteuerndes Haushaltseinkommen pro Jahr: 40.000 Euro). Sämtliche Fördermaßnahmen beziehen sich auf klimafreundliche Heizsysteme, die mindestens 65 % der EE-Auflagen erfüllen.

Die staatliche Förderung unterstützt folglich ein schnelles Umrüsten sowie besonders Menschen mit geringem Einkommen. Die maximale Förderung beträgt 70 Prozent der Investitionskosten und wird Teil der Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude (BEG). Diese finanziert sich aus Mitteln des Klima- und Transformationsfonds (KTF), der wiederum auf Einnahmen aus dem Europäischen Emissionshandel und der nationalen CO2-Bepreisung basiert.

Können die Kosten einer neuen Heizungsanlage auf die Miete umgelegt werden?

Grundsätzlich sollen die Mieter durch eine Deckelung der Modernisierungsumlage vor hohen Kosten geschützt werden. So dürfen Vermieter bis zu zehn Prozent der Modernisierungskosten für neue Heizungsanlagen auf die Miete umlegen. Allerdings müssen sie von dieser Summe eine staatliche Förderung abziehen und die Mietsteigerung ist auf 50 Cent pro Monat und Quadratmeter begrenzt. Dies soll gewährleisten, dass Mieter nicht unangemessen belastet werden. Unterm Strich dürften sich in der Regel die Gesamtkosten für die Mieter sogar verringern, rechnet man Modernisierungsumlage und sinkende Betriebskosten aufgrund der modernen Heizung gegeneinander auf.

Geförderter Expertenrat

Welche klimafreundliche Heiztechnologie ist für Sie die Beste? Hier lohnt es sich in jedem Fall, einen Experten hinzuziehen. Qualifizierte Fachkräfte für energieeffizientes Bauen und Sanieren helfen Ihnen gezielt bei der Auswahl. Der Bund fördert dabei Energieberatungen für Wohngebäude mit bis zu 80% der Beratungskosten (maximal 1.300€ bei Ein- und Zweifamilienhäusern).
Auf der Webseite www.energie-effizienz-experten.de können Sie qualifizierte Energieexperten suchen und beauftragen. Selbstverständlich hilft auch Wentzel Dr. Ihnen gerne bei der Vermittlung eines Heizungsexperten. Sprechen Sie uns jederzeit an!