Schönheitsreparaturen: Welche Renovierungsarbeiten sind Sache des Mieters und welche des Vermieters?

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Bei Ihnen steht ein Wohnungswechsel an? Das stellt Sie vor die Frage: Muss ich als Mieter meine alte Wohnung für die Übergabe nochmal auf Vordermann bringen?

Grundsätzlich ist der Vermieter für alle Renovierungsarbeiten in der Wohnung zuständig. Allerdings kann der Mietvertrag dem Mieter die Übernahme von Schönheitsreparaturen auferlegen. Dies unterliegt jedoch gewissen Bedingungen.

Voraussetzung ist, dass Ihre Wohnung beim Einzug frisch renoviert war oder Sie am Anfang einen finanziellen Ausgleich bspw. in Form einer Mietvergünstigung erhalten haben.

Renovierungsklauseln müssen im Mietvertrag mit flexiblen Formulierungen wie „im Allgemeinen, wenn der Zustand der Wohnung es erfordert“ integriert werden. Achtung! Starre Renovierungsfristen sind grundsätzlich ungültig. Ebenso darf der Mietvertrag keine Klausel beinhalten, die den Mieter beim Auszug grundsätzlich zur Renovierung verpflichtet. Alte Mietverträge enthalten häufig solche unwirksamen Klauseln.

Fazit: Die Verantwortlichkeit für Schönheitsreparaturen im Falle des Auszugs ist einerseits abhängig vom Zustand der Immobilie beim Einzug sowie von den Formulierungen im Mietvertrag. Ist in letzterem nichts zum Thema Schönheitsreparaturen dokumentiert, Glück gehabt. Dann bleiben diese Sache des Vermieters.

Was sind Schönheitsreparaturen?

Der Begriff Schönheitsreparatur ist im deutschen Mietrecht verankert und bezieht sich auf rein dekorative bzw. kosmetische Arbeiten wie z.B. Bohrlöcher schließen oder Wände, Decken und Heizungskörper streichen. Sie dienen ausschließlich der Verbesserung der Wohnungsoptik und sind nicht zu verwechseln mit Instandhaltungsmaßnahmen, die klar in den Zuständigkeitsbereich des Vermieters fallen. Ebenfalls nicht als Schönheitsreparaturen gelten Leistungen wie Abschleifen von Parkettböden, das Austauschen von Teppichen oder auch die Reparatur von Elektrik und Leitungen. Ihre gängige Abnutzung ist bereits in der Nettomiete inkludiert, damit abgegolten und nicht Aufgabe des Mieters.

Kurzum, renoviert werden muss – sofern im Mietvertrag eine entsprechende Klausel besteht -, was sich im Laufe der Zeit abnutzt sowie deutliche Gebrauchsspuren aufweist und was sich mit Farbe, Tapete oder Gips auffrischen lässt. Sollten Sie als Mieter zu Wohnzeiten Ihrer Lieblingsfarbe Rot viel Raum gegeben haben, sieht die Rechtsprechung vor, dass Sie die Wohnung farblich in ihrem ursprünglichen hell-neutralen Zustand übergeben müssen.

Empfohlene Zeitfenster zur Durchführung von Schönheitsreparaturen:

  • Küchen, Bäder und Duschen alle drei Jahre
  • Zimmer und Flur alle fünf Jahre
  • Nebenräume alle sieben Jahre

Kleiner Tipp: Denken Sie beim Einzug an ein Übernahmeprotokoll. Das sorgt gleich im Vorfeld für Klarheit.

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