Immobilie geerbt? Auf den Verkehrswert kommt es an

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Für die Höhe der Erbschaftssteuer ist der Nachlasswert entscheidend. Bei Immobilien wird hierfür der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erbfalls zugrunde gelegt.

Insofern liegt es im Interesse der Erblasserin oder des Erblassers, von Zeit zu Zeit zu prüfen, ob durch gestiegene Immobilienpreise eine Erbschaftssteuer entsteht und ob deshalb auch eine andere Gestaltung des Erbrechts geboten ist. Hierauf weist die Anwaltskanzlei Gründig hin. Ob die Erbschaftssteuer anfällt und wenn ja in welcher Höhe, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Unterschiedliche Verhältnisse, unterschiedliche Steuersätze

Die Höhe der Erbschaftsteuer richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis und der daraus abgeleiteten Steuerklasse sowie dem Wert des gesamten Nachlasses. Der allgemeine Steuerfreibetrag beträgt 20.000 Euro. Für Verwandte des ersten Grades gelten im Erbrecht folgende Freibeträge:

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro
  • Kinder, Stiefkinder und Kinder vorverstorbener Kinder und Stiefkinder: 400.000 Euro
  • Abkömmlinge von lebenden Kindern und Stiefkindern: 200.000 Euro
  • Eltern und Voreltern: 100.000 Euro

Weitere Steuerbefreiungen können für Vorsorgeaufwendungen und den Hausrat bis 41.000 Euro in Anspruch genommen werden.

Übersteigt das Erbe die Freibeträge, wird der darüberliegende Betrag bei den vorgenannten Verwandten nach der Steuerklasse 1 beginnend mit 7 Prozent besteuert. Je nach dem Wert des Nachlasses steigt die Steuer bis auf 30 Prozent. Für entferntere Verwandte wie Geschwister, Neffen und Nichten besteht nur den Grundfreibetrag von 20.000 Euro und diese werden nach der Steuerklasse 2 mit einem Steuersatz von 15 bis 43 Prozent besteuert. Alle anderen Personen haben nach der Steuerklasse 3 zwischen 30 Prozent und 50 Prozent des Erbes zu versteuern.

Immobiliennutzung als zusätzlicher Faktor

Allerdings macht es einen Unterschied, ob ein selbst bewohntes Gebäude zur Eigennutzung oder ein vermietetes Gebäude durch das Erbrecht übertragen wird. Erbt man als Ehefrau oder Ehemann eine Immobilie und nutzt sie selbst, wird deren Wert unabhängig vom Überschreiten des Freibetrages von der Erbschaftssteuer befreit, sofern man zehn Jahre lang darin wohnen bleibt, so Steffen Gründig, Fachanwalt für Erbrecht. Bei Kindern gilt die Steuerbefreiung nur bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern. Ist sie größer, muss für den übersteigenden Anteil Erbschaftssteuer gezahlt werden, sofern der steuerliche Freibetrag überschritten wird. Bei vermieteten Objekten müssen Erben nur auf 90 Prozent des Immobilienwertes die Erbschaftssteuer zahlen.

Die Nachlassplanung regelmäßig überprüfen

Die Erbschaftssteuer entsteht bei Übertragung von Vermögen als Schenkungssteuer mit wenigen Abweichungen ebenso. Die oben genannten Freibeträge können dabei in der Regel alle zehn Jahre in Anspruch genommen werden. Es kann also durch eine frühzeitige Planung mit gestaffelter Übertragung unter Lebenden und in Kombination mit der Übertragung auf den Todesfall die Steuerlast erheblich reduziert oder vollständig vermieden werden, erklärt Steffen Gründig.

Haben Sie Fragen zu Ihrem Haus, Ihrer Wohnung oder Ihrem Grundstück? Sind Sie an einer kostenfreien und unverbindlichen Immobilienbewertung interessiert? Wir bei Wentzel Dr. beraten Sie gerne.