Das "Kind" Immobilie
Bei einer Scheidung

Wir unterstützen Sie gerne in dieser schwierigen Zeit und kümmern uns um Ihre Immobilie.

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Was passiert mit
Unserer Immobilie

Worauf müssen Sie achten?

Scheidung = Trennung von der Immobilie?
Das muss nicht sein! So gibt es für Sie mehrere Optionen im Umgang mit ihrer Immobilie. Ein gemeinsames Haus oder eine Wohnung kann verkauft, vermietet oder auch an einen von beiden Partnern oder an ein Kind übertragen werden.

Allein 2020 gab es in Deutschland mehr als 143.000 Ehescheidungen (Quelle: Statista Research Department). Häufig verhält es sich so, dass im Trennungsjahr ein Partner in der Immobilie wohnen bleibt, besonders, wenn Kinder involviert sind. Doch wer bleibt und wer nicht? Und: Bietet sich eine solche Regelung auch als permanente Lösung an? Oder sind ein klarer Cut und damit der Verkauf der Immobilie bereits im Trennungsjahr sinnvoller?

Zu Ihrer Info: Wenn einer der beiden Partner die Immobilie im Trennungsjahr weiter nutzt, heißt das nicht zwangsläufig, dass er diese auch behält. Zwischen Nutzung und Eigentum muss klar differenziert werden. Apropos differenzieren, wer in der Immobilie bleibt, ist eine sehr individuelle Entscheidung. Gehört die Immobilie nur einem der Partner, obliegt es diesem, ob er in der Immobilie bleiben möchte oder auszieht. Gehört die Immobilie beiden zusammen, muss eine gemeinsame Einigung erfolgen.

Dabei können verschiedenste Aspekte eine Rolle spielen: Wer behält das Sorgerecht für die Kinder? Wer hätte im Fall der Fälle einen weiteren Arbeitsweg? Landen Sie mit Ihren Gesprächen in einer Sackgasse und keiner der Partner will im Trennungsjahr auf die Immobilie verzichten, bestimmt das Gericht. Das hat bei Paaren mit Kindern vor allem das Kindeswohl im Auge und verfügt in der Regel, dass die Kinder nicht aus ihrer gewohnten Umgebung entzogen werden sollen. Der Partner, bei dem die Kinder wohnen, behält daher häufig das Recht, in der Immobilie zu bleiben.

Gehört die Immobilie beiden Partnern, lautet eine mögliche Regelung, dass der in der Immobilie verbleibende Partner dem Ausziehenden eine Nutzungsentschädigung in Form von Miete überweist. Alternativ kann der in dieser Zeit entstandene Wohnwertvorteil auch beim Zugewinnausgleich berücksichtigt oder aber mit den Unterhaltszahlungen verrechnet werden. Spätestens mit dem Zugewinnausgleich müssen die Wohnverhältnisse final geklärt werden. „Wenn die Immobilie weiterhin beiden Partnern gehört, kann zum Beispiel eine Einigung auf eine dauerhafte Miete erfolgen und der ausgezogene Partner wird entsprechend ausgezahlt“, erklärt Wentzel Dr. Geschäftsführer Jovica Denadija.

Sind sich bereits im Vorfeld alle Beteiligten einig, dass die Immobilie verkauft werden soll, empfiehlt es sich, nicht bis zur Scheidung zu warten, da sich dann häufig der Zugewinnausgleich leichter gestaltet und Geld da ist, um den Partner auszuzahlen. Bitte denken Sie daran, dass Sie im Falle des Verkaufs sämtliche Dokumente nachweisen müssen, darunter Energieausweis, Grundbuchauszüge und Baupläne. Für weitere Informationen vereinbaren Sie noch heute eine persönliche Beratung.

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