Energieeinsparverordnung: Das gilt seit 01.09.2022 für Eigentümer

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Ende August 2022 stellte die Bundesregierung neue Maßnahmen zum Einsparen von Strom und Gas vor. Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) ist bereits seit dem 01.09.2022 in Kraft und betrifft auch private Immobilieneigentümerinnen und -eigentümer. Sie ist zunächst auf sechs Monate begrenzt.

Mehr Spielraum für Mieterinnen und Mieter

Derzeit gibt es in einigen Mietverträgen Klauseln, die eine Mindesttemperatur in gemieteten Räumen vorsehen. Das heißt: Wenn die Mieterinnen und Mieter weniger heizen, verstoßen sie damit gegen ihre Mietverträge. Diese vertraglichen Verpflichtungen sollen nun für die Geltungsdauer der Verordnung ausgesetzt werden, sodass Mieterinnen und Mieter, die Energie einsparen und die Heizung herunterdrehen wollen, dies auch tun dürfen. Eine Schädigung der Gebäude soll laut Bundeswirtschaftsministerium durch ein entsprechendes Lüftungsverhalten verhindert werden.

Verbot bestimmter Heizungsarten für Schwimm- und Badebecken

In Gebäuden oder dazugehörigen privaten Gärten ist die Beheizung von privaten, innen- oder außenliegenden Schwimm- und Badebecken einschließlich Aufstellbecken mit Gas oder mit Strom aus dem Stromnetz untersagt. Eine Ausnahme gibt es für therapeutische Anwendungen. Gewerbliche genutzte Pools sind davon nicht betroffen.

Informationspflichten

Gas- und Wärmelieferanten werden verpflichtet, ihre Kundschaft über den Energieverbrauch und die damit verbundenen Kosten, über die Auswirkungen der aktuellen und möglicherweise noch kommenden Energiepreissteigerungen und über mögliche Einsparpotenziale frühzeitig – mindestens aber zu Beginn der Heizsaison – zu informieren. Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngebäuden, deren Häuser leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefert werden, haben diese Informationen an die betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner weiterzuleiten. Wer Häuser mit mindestens zehn Wohnungen besitzt, muss spezifische Informationen zu den jeweiligen Wohneinheiten bereitstellen. Wenn die Preise erneut steigen, gelten wieder dieselben Informationspflichten.

Darüber hinaus gehören zur EnSikuMaV diverse Maßnahmen, die alle öffentlichen Nichtwohngebäude, den Einzelhandel, Arbeitsstätten sowie die Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern von außen betreffen. Weitere Informationen dazu liefert das Bundeswirtschaftsministerium auf seiner Website.

„Die Bundesregierung verfolgt konsequent ihre Politik, um von russischen Energielieferungen unabhängig zu werden. Wir treiben den Bau von Flüssiggas-Terminals voran, damit wir überhaupt eine alternative Infrastruktur für Gas haben. Wir sichern die Befüllung der Gasspeicher auch mit Milliardenhilfen ab. Und wir stellen die Funktionsfähigkeit des Gasmarktes und damit der Gasversorgung sicher, unter anderem durch die Rettung eines der größten Gasimporteure in Deutschland, an dem sich der Staat beteiligt. All dies trägt maßgeblich dazu bei, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Es kommt aber auch ganz wesentlich darauf an, deutlich mehr Gas einzusparen: in der öffentlichen Verwaltung, in Unternehmen, in möglichst vielen Privathaushalten. Dafür leisten die heute im Kabinett verabschiedeten Verordnungen einen wichtigen Beitrag. Wir stehen vor einer nationalen Kraftanstrengung, und es braucht ein starkes Zusammenspiel von Staat, Wirtschaft und Gesellschaft, von Bund, Ländern, Kommunen, Sozialpartnern, Gewerkschaften, Handwerk und Verbänden sowie der Zivilgesellschaft. Jeder Beitrag zählt“, kommentierte der Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck die neue Verordnung.

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