Nicht selten sind im Grundbuch sogenannte Grunddienstbarkeiten eingetragen, die zum Beispiel den Eigentümerinnen und Eigentümern benachbarter Grundstücke ein Wegerecht über das eigene Grundstück geben. Aber auch umgekehrt kann es notwendig werden, sich eine Grunddienstbarkeit auf dem Nachbargrundstück eintragen zu lassen. Hierauf weist die Hamburger Notarkammer hin.
Denn selbst wenn jemand über einen sehr langen Zeitraum unwidersprochen einen Weg über das nachbarliche Anwesen nutzt, ergibt sich daraus kein Gewohnheitsrecht. Kommt es zu keiner Einigung, kann laut Infodienst Recht und Steuern der LBS die Nutzung des Weges untersagt werden.
Der Fall: Zwei Nachbarn stritten sich nach Jahrzehnten ohne größere Probleme um das Wegerecht, das durch ein Grundstück führte. Einer von beiden verwies darauf, dass er auf diese Zufahrt zu seinen – baurechtlich nicht genehmigten – Garagen angewiesen sei und dem über einen denkbar langen Zeitraum nicht widersprochen worden sei. Nach einem Eigentümerwechsel und einer Übergangsphase erklärten die neuen Grundstückseigentümer jedoch, sie würden einer weiteren Nutzung nicht zustimmen.
Das Urteil: Der Bundesgerichtshof musste das letzte Wort sprechen, nachdem sich bereits Landgericht und Oberlandesgericht für eine weitere gewohnheitsrechtliche Nutzung ausgesprochen hatten. Die höchste Instanz sah das jedoch anders. Außerhalb einer Eintragung im Grundbuch und wegen anderer Ausnahmen wie eines Notwegerechts könne die Erlaubnis durchaus widerrufen werden.
Hintergrund: Was sind Grunddienstbarkeiten?
Die Grunddienstbarkeiten gehören zu den in der Praxis sehr relevanten, tatsächlich aber häufig vergessenen Rechten beim Kauf eines Grundstücks. Dabei zählen Wegerechte und Leitungsrechte – zum Beispiel für Strom, Gas, Wasser oder Telefon – zu den wichtigsten Grunddienstbarkeiten. Nicht nur beim Kauf einer neuen Immobilie, sondern auch dann, wenn einem das Grundstück schon lange gehört und man auf die Nutzung des Nachbargrundstücks angewiesen ist, lohnt es sich daher, einen prüfenden Blick ins Grundbuch zu werfen. „Denn spätestens mit einem Eigentümerwechsel eines Nachbargrundstücks kann es sonst zu bösen Überraschungen kommen“, erläutert Lisa Sönnichsen von der Hamburgischen Notarkammer.
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