Im Frühjahr startet die Outdoor-Saison. Viele Immobilieneigentümerinnen und -eigentümer kümmern sich jetzt wieder verstärkt um Balkon, Terrasse und Garten. Damit sind gelegentlich auch Rechtsfragen verbunden. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat einige Urteile dazu gesammelt: vom verbotenen Einblick in den Nachbarsgarten bis zum zugewachsenen Verkehrsschild.
Baumwurzeln im Nachbargarten
Ein Klassiker beim Gartenstreit sind Baumwurzeln, die von einem Grundstück auf das andere wachsen und deswegen als Belästigung empfunden werden. In Rheinland-Pfalz sah ein Nachbar deswegen die Nutzbarkeit seines Grundstücks stark eingeschränkt. Wegen aus dem Boden herausragender Wurzeln konnte er zum Beispiel den Rasen nicht mehr mähen. Deshalb durfte er die Wurzeln kappen. Das Landgericht Frankenthal (Aktenzeichen 2 S 132/20) sah dies als berechtigt an, und zwar selbst dann, wenn der Baum dadurch absterben könnte.
Ein ungewöhnlicher Fall der Störung durch einen Baum spielte sich in Rheinland-Pfalz ab. Dort machten Nachbarn geltend, der wuchtige Baum auf öffentlichem Grund störe ihren Satellitenempfang. Deswegen sei Schadenersatz für die Verlegung der Anlage fällig. Das Landgericht Koblenz (Aktenzeichen 6 S 204/18) erkannte keine unzumutbare Beeinträchtigung. Gegen geltende Rechtsnormen wie Nachbar- und Baurecht sei nicht verstoßen worden.
Der Blick von der Terrasse
Eines mag so gut wie niemand: wenn ihm die Nachbarschaft von außen in die Wohnung blicken kann. Dies war aber der Fall, als ein Wohnungseigentümer in Rheinland-Pfalz eine Gartenterrasse errichtet hatte. Von dort aus war der Blick in die Nachbarwohnung möglich. Das Amtsgericht Sinzig (Aktenzeichen 10a 8/18) war der Überzeugung, die Nachbarn hätten um ihre Zustimmung gebeten werden müssen. Liege diese nicht vor, komme nur die Entfernung der Terrasse infrage.
Hecken zurückschneiden
Auch Hecken geben häufig Anlass zum Streit – wie in diesem Fall aus München: Der Besitzer einer zu hohen Thuja-Hecke an der Grundstücksgrenze hatte versprochen, dass er seine Hecke zurückschneiden werde. Das tat er allerdings nicht, wartete ab und berief sich später darauf, dass inzwischen die Verjährung eingetreten sei. Das Amtsgericht München (Aktenzeichen 242 C 24651/17) akzeptierte dies nicht. Die zwischenzeitliche Anerkenntnis des Rückschnitts habe die noch nicht abgelaufene Verjährungsfrist neu beginnen lassen.
Zugewachsene Straßenschilder
Straßenschilder auf öffentlichem Grund fallen im Regelfall nicht in die Zuständigkeit von privaten Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern. Eine Ausnahme: Wachsen Sträucher und Büsche vom Grundstück aus in Richtung Schild und verdecken dieses, dann muss diese Störung der öffentlichen Sicherheit beseitigt werden. So ordnete es das Verwaltungsgericht Greifswald (Aktenzeichen 3 A 1417/20) an.
Solaranlage auf dem Balkon
Auch Wohnungsmieterinnen und -mieter können Solaranlagen errichten. Das kann zum Beispiel auf dem Balkon geschehen. Das Amtsgericht Stuttgart (Aktenzeichen 37 C 2283/20) gestattete dies einem Mieter. Die Bedingungen: Die Anlage müsse baurechtlich zulässig, von einem Fachmann installiert, leicht rückbaubar und optisch nicht störend sein.
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