Ist es rechtens, wenn eine Frau die Hälfte ihrer Wohnung an ihren Lebensgefährten vermietet und er die Ausgaben dafür steuerlich geltend macht? Der Infodienst „Recht und Steuern“ der LBS hat das Urteil zu dieser Frage sowie andere aktuelle Entscheidungen für Immobilieneigentümerinnen und -eigentümer zusammengestellt.
Vermietung innerhalb der Partnerschaft
Bei Vermietungen innerhalb einer Lebensgemeinschaft ist eine Vorsicht geboten. Denn längst nicht immer erkennen Fiskus und Finanzgerichte die Konstruktionen an (Finanzgericht Baden-Württemberg, Aktenzeichen 1 K 699/19).
Der Fall: Die Eigentümerin einer Immobilie und ihr Lebensgefährte bewohnten gemeinsam das Obergeschoss eines Hauses. Der Mann überwies monatlich 350 Euro als Miete und die Frau machte die Ausgaben dafür als Verluste aus Vermietung und Verpachtung steuerlich geltend. Bis zu einer Außenprüfung akzeptierte das Finanzamt diese Lösung zunächst, dann verweigerte es jedoch die Anerkennung. Das Gericht ordnete den Fall ähnlich ein wie der Fiskus. Im steuerrechtlichen Sinne liege bei dieser Lösung innerhalb einer Lebensgemeinschaft kein anzuerkennendes Mietverhältnis vor. Das, was als „Miete“ bezeichnet werde, entspreche eher einem Beitrag zur gemeinsamen Haushaltsführung.
Baugenehmigung vertrödelt
Eine Grundstückseigentümerin in Berlin-Mitte verfügte seit dem Jahr 2014 über eine Baugenehmigung. Doch über einen langen Zeitraum schritt sie nicht zur Tat. Die Genehmigung wurde behördlicherseits zweimal um jeweils ein Jahr verlängert – zuletzt bis zum Jahr 2019. Doch danach wurde das Baurecht vom Amt und vom Verwaltungsgericht als erloschen betrachtet. Die Betroffene wehrte sich dagegen. Sie verwies auf Verzögerungen wegen rechtlicher Probleme und darauf, dass ja bereits Arbeiten stattgefunden hätten, nämlich Suchschachtungen und ein geringfügiger Aushub. Doch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg folgte dieser Argumentation nicht, weil es sich nicht um Vorarbeiten im Sinne eines „ersten Spatenstichs“ gehandelt habe (Aktenzeichen 2 S 44/21).
Wohnung verkauft: Wer zahlt den Abstand?
Häufig zahlen Vermieterinnen und Vermieter eine Abstandszahlung, wenn jemand vorzeitig aus der Wohnung auszieht. Doch wer kommt beim zwischenzeitlichen Verkauf des Objekts für diese Verpflichtung auf? Diese Frage musste das Oberlandesgericht Thüringen klären (Aktenzeichen 4 U 858/18). Nach der Vereinbarung über den vorzeitigen Ausstieg des Mieters aus dem Vertrag, aber noch vor der Auszahlung der vereinbarten Abstandszahlung wurde die betroffene Immobilie veräußert. Der frühere Eigentümer vertrat nun die Meinung, er sei für diese Angelegenheit nicht mehr verantwortlich. Diese Pflicht sei nunmehr auf den Erwerber übergegangen. Aber: Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht wollten den ursprünglichen Vermieter nicht aus seiner Verpflichtung entlassen. Die Abstandszahlung sei eine Pflicht, die außerhalb des Mietverhältnisses liege und deswegen nicht automatisch von einem Käufer übernommen werde.
Haben Sie Fragen zu Ihrem Haus, Ihrer Wohnung oder Ihrem Grundstück? Wentzel Dr. berät Sie gern