Der erste Schnee fällt und sorgt für atmosphärische Stimmung. Weniger unterhaltsam sind die dadurch entstehenden gefährlichen Rutschflächen auf den Gehwegen. Um diesen vorzubeugen, gibt es den Winterdienst. Doch wer trägt dafür die Verantwortung?
In der Regel sind das auf öffentlichen Straßen und Wegen Städte und Gemeinden. Diese nehmen per Satzung jedoch nur allzu gerne die Anlieger in die Winterdienst-Pflicht. Auch wenn diese von Ort zu Ort variieren kann, bedeutet das im Kern:
Räum- und Streupflicht:
Montag bis Samstag: von 7 Uhr bis 20 Uhr, teilweise sogar 6 Uhr bis 22 Uhr
Sonn- und Feiertage: von 8 / 9 Uhr bis 20 Uhr
Kleiner Hinweis: In dieser Zeit muss der Gehweg bereits nutzbar sein, d.h. Sie können nicht erst um 7 Uhr bzw. 8 /9 Uhr Ihrer Räum- und Streupflicht nachkommen. Wer sich nicht daran hält, der muss mitunter tief in die Tasche greifen. Es drohen Bußgelder von mehreren Hundert Euro. Ganz zu schweigen von strafrechtlichen Konsequenzen bei Personenschäden sowie einer drohenden Entschädigung möglicher Glätteunfallopfer durch unterlassenen Winterdienst.
Wichtig daher in jedem Fall: Schließen Sie die passende Haftpflichtversicherung ab.
Für absolute Rechtssicherheit empfiehlt Stiftung Warentest, einen professionellen Räumdienst zu beauftragen. Dieser haftet bei unzureichendem Winterdienst dann auch im Schadensfall und er kann im Übrigen auch steuerlich abgesetzt werden.
Wie häufig und in welchem Umfang muss der Schnee geräumt werden?
Die Ortssatzung schreibt je nach Kommune eine freigeräumte Wegbreite von 1 bis 1,50 Meter vor. Das gilt für:
Bürgersteig, Hauseingang und ggfs. den Weg zu den Mülltonnen
Wege rund um das Grundstück
Zugang zu Tiefgaragen oder Auffahrtrampen
Private Wege und Zufahrten zum Grundstück
Und wohin mit dem Schnee? Die grundsätzliche Antwortet lautet: Reicht die Breite des Gehwegs aus, sollte der Schnee dort abgelagert werden, ansonsten auf der Grenze von Gehweg und Fahrbahn, ohne dadurch den Verkehr zu gefährden und zu behindern.
In welcher Frequenz die Verantwortlichen in Sachen Räum- und Streupflicht zum Einsatz kommen, hängt ganz von den Witterungsbedingungen ab. So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass direkt nach Beendigung des Schneefalls bzw. bei anhaltendem Schneefall in regelmäßigen Zeitabständen die Pflicht ruft.
Hausbesitzer und Wohnungseigentümergemeinschaften in der Räum- und Streupflicht
Entweder legen Sie selbst Hand an (Stiftung Warentest nennt als erlaubte Streumittel Sand, Asche, Granulat oder Splitter) oder Sie beauftragen einen Dienstleister. Oft übernimmt der Hausmeister oder ein von der Verwaltung bestellter Dienstleister den Winterdienst. Die Kosten dafür werden nach Vereinbarung oder gesetzlichem Maßstab auf alle Eigentümer bzw. in der Betriebskostenabrechnung auf die Mietenden umgelegt.
Auch Ausgaben für Streumittel oder anderes Arbeitsmaterial können steuerlich geltend gemacht werden. Informieren Sie sich dazu im Einzelfall am besten bei Ihrem Steuerberater.
Winterdienst alternativ auf Mieter übertragen
Haben Sie Ihre Immobilie vermietet, können Sie die Räum- und Streupflicht per Hausordnung oder Mietvertrag an den Mieter delegieren. Dieser übernimmt bei entsprechenden vertraglichen Regelungen auch die Kosten. Ausnahmen gelten für gesundheitlich eingeschränkte Personen.
Vorsicht bei Eiszapfen an Dachrinnen oder Schneeüberhängen
Herabfallende Eiszapfen bergen eine Verletzungsgefahr. Daher müssen diese unverzüglich entfernt oder alternativ die Gefahrenstelle prophylaktisch abgesichert werden. Dies ist in der Regel Aufgabe der Eigentümer bzw. eines von ihnen bestimmten Dienstleisters. Während bei Mehrparteienhäusern diese Pflicht nicht vollständig auf Mieter übertragen werden kann, stellt sich bei 1- oder 2-Familienhäusern eine andere Situation dar. Hier können die Mieter per Mietvertrag in die Verantwortung genommen werden.
Ob Eigentümer oder Mieter, wer in der Pflicht ist, muss den Winterdienst ausnahmslos erfüllen und im Krankheitsfall bzw. bei Abwesenheit (durch Beruf oder Urlaub) einen Vertreter bestimmen.